AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cerebro AG für deren Leistungen im Rahmen einer Übersetzungsagentur im Verhältnis zu Unternehmen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Cerebro AG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen geschäftlichen Beziehungen, auch wenn dies nicht bei jedem Geschäftsschluss ausdrücklich neu vereinbart wird.
(2) Im Vertragsverhältnis mit dem Kunden gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cerebro AG. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als ihnen von Seiten der Cerebro AG ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Internetauftritten usw. enthaltenen Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Cerebro AG 30 Tage gebunden.
(2) Die auf der Web-Page der Cerebro AG aufgeführten Leistungen stellen kein diese bindendes Angebot dar. Sie sind vielmehr als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, der Cerebro AG einen Auftrag zu erteilen.
(3) Der Kunde ist sieben Tage an seinen Auftrag gebunden. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von der Cerebro AG schriftlich bestätigt wurden.
(4) Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, nach welcher von dem Schriftformerfordernis abgewichen werden soll.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Gegenstand der Leistungen der Fa. Cerebro AG ist die Vornahme von Übersetzungen, Dolmetschen und DTP. Die Cerebro AG übernimmt die Gewähr im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich für die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung, nicht jedoch für deren Tauglichkeit für die vom Kunden vorgesehenen Verwendungsart oder Weiterverwendung.
§ 4 Mangelgewährleistung
(1) Ansprüche wegen Mängeln der Leistung bestehen nicht, soweit die Mängel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen.
(2) Die Cerebro AG ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Will der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit das Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
§ 5 Haftung
(1) Die Cerebro AG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Cerebro AG nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen der Cerebro AG.
(2) Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Kunden ist jedoch ganz ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine Garantie für Verspätungs- oder Folgeschäden vertraglich übernommen. Dies gilt nicht, soweit die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(3) Die Regelung des vorstehenden Absätze 1 und 2 erstreckt sich auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 5 (5), die Haftung für Unmöglichkeit nach § 5 (6).
(3) Die Cerebro AG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Cerebro AG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Cerebro AG für Schadenersatz neben der Leistung auf 50 %, für Schadenersatz statt der Leistung auf 50 % des für die Leistung vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Cerebro AG gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streiks und Aussperrungen) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(4) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Haftung der Cerebro AG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich auf 50 % des für den Teil der Leistung, welche nicht erbracht werden kann, vereinbarten Preises. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 6 Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Cerebro AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich in einem solchen Fall nach Aufforderung durch die Cerebro AG innerhalb angemessener Frist darüber zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht. Im Falle eines Mangels des Vertragsgegenstands bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt drei Monate.
(2) Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Cerebro AG, unabhängig von deren Rechtsgrund und auch für den Fall, dass sie nicht in Zusammenhang mit einem Mangel an der Leistung stehen.
(3) Vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Sie gilt auch nicht, bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder soweit die Cerebro AG eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstand übernommen hat. Im Falle des arglistigen Verschweigens gelten die Verjährungsfristen des § 634 a Abs. 1 Nr. 1BGB unter Ausschluss des § 634 a Abs. 3 BGB soweit kein anderer Ausnahmefall dieses Absatzes vorliegt.
c) Die Verjährungspflichten gelten weiterhin nicht bei Schadenersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
(5) Von den hier genannten Schadenersatzansprüchen sind begrifflich auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(6) Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
§ 8 Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme der Leistung und Rechnungsstellung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen seit Fälligkeit der Vergütung und Vorlage der Rechnung bezahlt hat.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft, bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig bereits geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mangelhaften Leistung steht.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Cerebro AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Cerebro AG ein geringerer oder aber kein Verzugschaden entstanden ist. Der Cerebro AG ist es gestattet einen höheren Verzugschaden nachzuweisen.
(5) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen gegen Ansprüche der Cerebro AG aufrechnen, welche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Die Cerebro AG ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden, sodann auf entstandene Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
§ 9 Gerichtsstand
Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Cerebro AG.